Räum- und Streupflicht: Was Eigentümer wissen müssen
Die Räum- und Streupflicht liegt bei der Gemeinde und wird per Satzung auf die Anlieger übertragen. Üblich sind werktags 7 bis 20 Uhr und sonntags 9 bis 20 Uhr. Eigentümer können die Durchführung an Mieter oder Dienstleister übertragen, die Auswahl- und Kontrollpflicht bleibt jedoch immer bei ihnen.
Woher die Pflicht kommt
Ursprünglich liegt die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Gehwege bei der Gemeinde. Nahezu alle Kommunen in Schleswig-Holstein übertragen sie per Satzung auf die Anlieger, also auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Was konkret gilt, steht in der Satzung Ihrer Gemeinde, und die Unterschiede zwischen Nachbarorten sind größer, als man erwartet.
Zeiten und Umfang
Üblich sind werktags 7 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 9 bis 20 Uhr. Geräumt werden muss in einer Breite, die zwei Personen das Passieren erlaubt, meist etwa ein bis anderthalb Meter. Bei anhaltendem Schneefall genügt ein einmaliger Einsatz am Morgen nicht, es muss wiederholt geräumt werden.
Gestreut wird mit abstumpfenden Mitteln wie Sand oder Granulat. Auftausalz ist in vielen Gemeinden auf Gehwegen untersagt und nur an Treppen und gefährlichen Stellen erlaubt. Auch das steht in der jeweiligen Satzung.
Übertragung auf Mieter
Die Pflicht kann per Mietvertrag auf Mieter übertragen werden. Ein Aushang im Hausflur genügt dafür nicht, es braucht eine wirksame vertragliche Regelung. Selbst dann bleibt der Eigentümer verpflichtet, die Durchführung zu kontrollieren. Ist absehbar, dass ein Mieter die Aufgabe nicht erfüllen kann, etwa aus gesundheitlichen Gründen, muss der Eigentümer eingreifen.
Übertragung auf einen Dienstleister
Die sicherste Variante für Eigentümer und Verwaltungen ist ein Vertrag mit einem Winterdienst. Wichtig ist dabei, was oft übersehen wird: Der Vertrag schützt nur, wenn er die Leistung konkret beschreibt. Welche Flächen, ab welcher Schneehöhe, in welcher Reaktionszeit, mit welchem Streumittel.
Und er schützt nur zusammen mit Dokumentation. Im Schadensfall ist die Frage nie, ob ein Vertrag bestand, sondern ob an diesem Morgen tatsächlich geräumt wurde. Eine Einsatzdokumentation mit Datum, Uhrzeit und Maßnahme ist deshalb der eigentliche Versicherungsschutz.
Was im Schadensfall zählt
- Der schriftliche Vertrag mit konkreter Leistungsbeschreibung und Reaktionszeit.
- Der Nachweis der Betriebshaftpflichtversicherung des Dienstleisters.
- Die lückenlose Einsatzdokumentation der betroffenen Tage.
- Der Nachweis stichprobenartiger Kontrolle durch den Eigentümer.
- Die aktuelle Satzung der Gemeinde als Maßstab für den geschuldeten Umfang.
Der praktische Rat
Wer ein Objekt nicht selbst bewohnt, sollte den Winterdienst nicht auf Zuruf regeln. Der Aufwand für einen sauberen Vertrag entsteht einmal, das Risiko eines Sturzes besteht jeden Winter neu. Und es realisiert sich erfahrungsgemäß genau an dem Morgen, an dem niemand damit gerechnet hat.
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